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21. 08. 2012Zu seinem Geburtstag oder zu einem Firmenjubiläum stößt man gewöhnlich mit seinen Kollegen im Büro an. Da darf es natürlich gerne ein Glas Sekt sein. Doch immer wieder heißt es: Darf man das überhaupt? Könnte das Konsequenzen für mich haben? Spricht denn etwas dagegen mit den Kollegen nach Feierabend ein Glas Wein oder Bier zu trinken? Kann mein Arbeitgeber das untersagen? Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen informieren, was zulässig ist und worauf man Acht geben sollte.
Auf Alkohol sollte verzichten werden
Grundsätzlich ist dazu geraten, auf den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz zu verzichten. Die Gefahr eine Abmahnung oder sogar die Kündigung zu erhalten besteht nämlich immer. Zwar gibt es kein gesetzliches Alkoholverbot am Arbeitsplatz, aber die Alkoholverbote sind für gewöhnlich in der Betriebsvereinbarung oder direkt im Arbeitsvertrag geregelt. Selbst wenn hier kein Alkoholverbot niedergeschrieben ist, sollte man immer den Vorgesetzten um ausdrückliche Erlaubnis fragen, wenn man aus besonderem Anlass mit den Kollegen bei einem Glas Sekt anstoßen möchte. Wenn der Vorgesetzte das genehmigt, ist trotzdem zur Vorsicht geraten: Führt ein Arbeitnehmer betrunken seine Aufgaben aus, verstößt er gegen die sogenannte Treuepflicht, indem er seine Arbeitsleistung nicht vollständig zur Verfügung stellen kann. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Abmahnung und sogar die Kündigung aussprechen. Rechtlich betrachtet ist gegen das bekannte Feierabendbier nicht einzuwenden. Belangen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur, wenn es im Büro oder auf dem Betriebsgelände getrunken wird. Doch auch hier gilt, es Vorsicht walten zu lassen: Wer am nächsten Morgen noch betrunken oder verkatert zur Arbeit kommt, setzt sich ebenfalls aufgrund des Verstoßes gegen die Treuepflicht der Gefahr einer Abmahnung aus.
Für ausführliche Informationen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
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