24. 11. 2010

Im öffentlichen Bewusstsein werden Unterhaltsfragen in der Regel mit den Folgen einer Scheidung assoziiert. Jedoch bestehen auch während der Ehe entsprechende Verpflichtungen gegenüber Kindern und Ehegatten. Über sie informieren die Familienrechtexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter.

Die eheliche Unterhaltspflicht wird als Familienunterhalt bezeichnet und ist in § 1360 BGB begründet. Der Familienunterhalt umfasst den Kindesunterhalt und den gegenseitigen Ehegattenunterhalt. Er soll sicherstellen, dass die schützenswerten Bedürfnisse aller Familienmitglieder angemessen erfüllt werden.

Im Kindesunterhalt ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Grundsätzlich wird diese Unterhaltspflicht erfüllt, indem die Eltern dafür Sorge tragen, dass angemessenen Versorgungsansprüchen Rechnung getragen wird. Der sogenannte "Naturalunterhalt" beinhaltet, dass Eltern ihren Kindern Wohnraum, Nahrung und Kleidung zur Verfügung stellen, sowie die Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen.

Anzumerken ist, dass aufseiten des minderjährigen Kindes kein Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes besteht, welches den Eltern zur Erleichterung ihrer Unterhaltsverpflichtungen zukommt.

Bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres werden unverheiratete Kinder im Familienunterhaltsrecht wie minderjährige Kinder behandelt, sofern sie weiterhin im elterlichen Haushalt leben und ihre allgemeine Schulbildung verfolgen. Mit Abschluss der allgemeinen Schulbildung haben Kinder ein Anrecht darauf, dass ihre Eltern sie beim Erwerb eines, ihren Fähigkeiten entsprechenden, Berufsabschlusses unterstützen.

Die Verpflichtung der Eltern, ihren Kindern die berufliche Ausbildung zu ermöglichen, umfasst nur die Erstausbildung. Will ein Kind beispielsweise nach erfolgreicher Ausbildung ein Studium in Angriff nehmen, sind die Eltern nicht verpflichtet, diese Zweitausbildung finanziell zu fördern.

Die Art, in der die Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird, bestimmen die Eltern auch gegenüber den bereits volljährigen Kindern selbst. Bedeutsam ist dies für die Unterscheidung von Bar- und Naturalunterhalt. Die Eltern dürfen beispielsweise verweigern, eine Wohnung des Kindes zu bezahlen, wenn sie ihm ein Zimmer im eigenen Haus zur Verfügung stellen. Auf Antrag des Kindes kann ein zuständiges Familiengericht die elterliche Form der Unterhaltsgewährung abändern, sofern besonders beachtenswerte Gründe hierfür vorliegen.

Nach Abschluss der Erstausbildung ist den Kindern ein Unterhalt grundsätzlich nur noch dann zu gewähren, wenn ernsthafte bundesweite Bewerbungsaktivitäten keinen Erfolg haben.

Neben dem Kindesunterhalt beinhaltet der gesetzlich vorgeschriebene Familienunterhalt den gegenseitigen Ehegattenunterhalt. In welcher Form er geleistet wird, hängt von der Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens ab.

Entscheiden sich die Eheleute, dass ein Ehegatte die Berufstätigkeit zugunsten der Haushaltsführung aufgibt, so erfüllt er mit dieser Leistung seine Unterhaltspflicht in Form des Naturalunterhaltes. Ihm steht hierfür ein Taschengeld vom erwerbstätigen Ehegatten zur freien Verwendung zu, dessen Höhe sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Familie bestimmt.

Gegenüber den anderen Familienmitgliedern ist ein Ehegatte aus familienrechtlicher Sicht nur in Ausnahmefällen zur Tätigkeitsaufnahme verpflichtet. Eine solche Situation kann aus schwerwiegenden Gründen eintreten, die es billigenswert erscheinen lassen, dass die Freiheit der Berufswahl hinter der Pflicht zum Familienunterhalt zurücksteht.

Sofern beide Ehegatten im Rahmen einer Zuverdiener- oder Doppelverdienerehe erwerbstätig sind, müssen sie anteilig ihres Einkommens zum Familienunterhalt beitragen.

Für eine optimale Vertretung der eigenen Interessen sollte bei Rechtsproblemen im Bereich des Familienunterhalts unbedingt eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Als langjährig erfahrene Familienrechtsanwälte stehen A. Dobiasch und R. Richter in ihrer Kanzlei in Bergen auf Rügen allen Betroffenen engagiert mit Rat und Tat zur Seite.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

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