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8. 08. 2011Das Bundesministerium für Finanzen hat am 11.07.2011 die steuerliche Behandlung der Einbringung wirtschaftlicher Gütern in das Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften konkretisiert. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler erläutert die Bewertung und Verbuchung der Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
In welchem Umfang die Gesellschafter von Personengesellschaften Gesellschaftsrechte ausüben dürfen, bestimmt sich nach ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Bringt ein Gesellschafter wirtschaftliche Güter aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen ein, stellt sich die Frage, ob seine Gesellschaftsrechte eine Stärkung erfahren. Maßgeblich ist das Kapitalkonto der Personengesellschaft. Nach ihrem jeweiligen Anteil an diesem Bilanzkonto bestimmen sich die Gesellschaftsrechte der einzelnen Gesellschafter. Die vermögensbezogenen Gesellschaftsrechte zeigen sich in der Verteilung von Gewinnen, Entnahmeberechtigungen und bei der Austragung von Auseinandersetzungen. Werden dem übertragenden Gesellschafter ausschließlich erweiterte Stimmrechte gewährt, gilt dies steuerrechtlich nicht als Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, denn Stimmrechten fehlt der Bezug zum Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschafter sind berechtigt, per Gesellschaftsvertrag eine andere Kontenaufteilung zu vereinbaren. Liegt eine nicht standardgemäße Kontenverteilung vor, werden bei der Bewertung der Übertragung von Wirtschaftsgütern folgende Aspekte berücksichtigt:
Kapitalkonto I
Buchungen auf dem Kapitalkonto I, die aus der Einbringung wirtschaftlicher Güter in das Gesellschaftsvermögen entstehen, werden in aller Regel durch eine Stärkung der Gesellschaftsrechte begleitet. Hier entsteht also eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Zusätzliche Gesellschafterkonten
Die Kontenführung einer Personengesellschaft darf per Gesellschaftsvertrag individuell angepasst werden. Eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ergibt sich in diesem Fall nach der konkret vorliegenden Kontenstruktur. Besteht ein sogenanntes Kapitalkonto II, werden Buchungen infolge einer Übertragung ebenso gewertet, wie auf dem Kapitalkonto I. Das Bestehen eines Kapitalkontos macht der Fiskus davon abhängig, ob neben Einnahmen auch Verluste verbucht werden.
Handelt es sich bei dem fraglichen Gesellschafterkonto nicht um ein Kapitalkonto, bewertet der Fiskus es als Darlehenskonto. Folgt hier als Reaktion auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern eine Buchung, hat dies keine Auswirkungen auf die Gesellschaftsrechte des Übertragenden. Vielmehr handelt es sich um einen entgeltlichen Vorgang, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG bewertet wird.
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Gesellschaftsvermögen kann erhebliche steuerliche und handelsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Damit diese wie erwünscht ausfallen, sollte vorab ein Steuerexperte konsultiert werden. Die Braunschweiger Steuerberaterin steht ihren Mandanten in diesem Zusammenhang jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
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