20. 12. 2010

Früher oder später stellt sich für jeden selbstständigen Unternehmer die Frage der geregelten Unternehmensnachfolge oder Veräußerung seines Unternehmens. In diesem Zusammenhang erlangt die steuerliche Bewertung von Veräußerungsgewinnen, über die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg berichtet, große Bedeutung.

Rationale Entscheidungen über die Fortführung oder den Verkauf von Unternehmen werden durch finanzielle Erwägungen bestimmt. Insbesondere geht es darum, zu ermitteln, ob regelmäßige Einnahmen aus unternehmerischem Engagement oder einmalig anfallende Veräußerungsgewinne den Interessen und Zielen der Unternehmer besser entgegenkommen.

Gewinne aus der Veräußerung von Unternehmen gelten gemäß § 16 des Einkommenssteuergesetztes (EStG) als steuerpflichtige Einkünfte. Sie werden nach § 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht der Umsatzsteuer unterworfen, sofern es sich um eine vollständige Unternehmensveräußerung handelt. Die Einschätzung von Veräußerungsgewinnen muss dementsprechend ihre Besteuerung berücksichtigen. 

Im Regelfall besteht die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer aus den zusammengefassten laufenden und außerordentlichen Einnahmen innerhalb eines Bemessungszeitraumes. Aufgrund des progressiven Steuertarifs werden laufende Einnahmen stärker besteuert, wenn sie mit außerordentlichen Einnahmen verrechnet werden.

Der Gesetzgeber begünstigt Veräußerungsgewinne steuerlich durch die §§ 34 Abs. 1 und 34 Abs. 2  Nr.1 EStG. Sie bestimmen, dass die steuerliche Berücksichtigung außerordentlicher Veräußerungserlöse gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden darf. Hieraus resultieren für den Veräußerer insgesamt geringere Steuerbelastungen. Zudem unterliegen Gewinne aus der Unternehmensveräußerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG einem ermäßigten Einkommenssteuersatz, sofern der veräußernde Unternehmer die Bedingungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllt.

Der Gesetzgeber stellt Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes einander gleich (§ 16 Abs. 3 EStG). Zu unterscheiden sind folgende begünstigte Tatbestände:

Veräußerung des ganzen Unternehmens

Zur Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen gehört die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Käufer. Wesentlich sind in diesem Sinne alle Güter, die zur Weiterführung des Unternehmens notwendig sind, insbesondere die Gegenstände des Anlagevermögens. Eine Veräußerung im Ganzen liegt vor, sofern die Übertragung der Betriebsgrundlagen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen ist und dem Erwerber die Unternehmensfortführung ermöglicht. Die Veräußerung im Ganzen beendet die unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers.

Veräußerung von Teilbetrieben

Die einkommenssteuerliche Begünstigung erstreckt sich auch auf den Verkauf von Teileinheiten des Gesamtunternehmens, die auf sich allein gestellt wirtschaftlich handlungs- und überlebensfähig sind. Die Tätigkeit des Unternehmers muss für die Veräußerung eines Teilbetriebes nicht vollständig enden, sondern nur in Bezug auf den veräußerten Unternehmensanteil. Führt er den Teilbetrieb hingegen in anderer Form selbst fort, ist eine einkommenssteuerliche Begünstigung ausgeschlossen.

Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen

Hält ein Unternehmer im betrieblichen Vermögen einen 100-prozentigen Anteil am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, wertet § 16 Abs. 1. Nr. 1 S. 2 EStG dies als einen Teilbetrieb. Die vollständige Veräußerung dieses Kapitalanteils unterliegt denselben Regelungen wie die Teilbetriebsveräußerung. Dies gilt ebenso für eine Liquidation der Kapitalgesellschaft, aufgrund derer die unternehmerische Kapitalbeteiligung vollständig untergeht.

Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Gesellschafter, die als in Ihrer Funktion als Unternehmer des Betriebes ihren Gesellschafteranteil veräußern, profitieren aufgrund § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG von der steuerlichen Begünstigung des § 34 EStG. Als Mitunternehmer werden Gesellschafter angesehen, die an unternehmerischen Entscheidungen, Erfolgen und Misserfolgen teilhaben.

Sonderregelungen gelten für Unternehmer, die sich mit der Verpachtung ihres Betriebes aus der unternehmerischen Tätigkeit zurückziehen wollen, die Veräußerung statt gegen eine einmalig zu zahlende Summe für eine andauernde Leistung des Käufers vornehmen oder nach dem Verkauf für den Käufer im Betrieb tätig werden.

Steht ein Unternehmer vor der Entscheidung sein Unternehmen weiterzuführen oder zu veräußern, sollte er die steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung im Voraus mit einem Experten abklären. Die Mittelstandsexperten der Augsburger Steuerkanzlei Heim stellen ihre Erfahrung in diesem Bereich jederzeit gerne mit Rat und Tat in den Dienst ihrer Mandanten.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: www.steuerkanzlei-heim.de

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