18. 01. 2011

Die Teilhabe an betrieblichen Altersvorsorgesystemen ist häufig steuerlich begünstigt und damit für die beteiligten Arbeitnehmer eine attraktive Möglichkeit, ihr Geld anzulegen. Der Essener Steuerberater Michael Forschner informiert über die Pflicht, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Einkünfte aus betrieblichen Lebensversicherungen abzuführen.

Seit dem 1. Januar 2004 unterliegen Renteneinkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung auch als einmalige Leistung der Pflicht zur Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang in zwei Entscheidungen mit der Verfassungskonformität der Beitragsbelastung von Kapitallebensversicherungen, deren Prämien zumindest zum Teil vom berechtigten Arbeitnehmer aufgebracht wurden, befasst.

Beide Entscheidungen gingen davon aus, dass die Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung den Weg einer Kapitallebensversicherung beschritten, die sie zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschlossen. In Folge zahlten die Arbeitgeber die Beiträge zur Versicherung, bis die Arbeitnehmer aus ihren Unternehmen ausschieden und die Beitragszahlungen selbst übernahmen.

In einer der beiden zugrundeliegenden Sachlagen blieb es bei der Beteiligung des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer, im anderen Sachverhalt wurden dem Arbeitnehmer hingegen sämtliche Rechte des Versicherungsvertrags vom Arbeitgeber übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht gelangte hinsichtlich des ersten Sachverhaltes zu dem Schluss, dass es dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes entspräche, die Versicherungsleistung aus einem direkten Versicherungsvertrag, in dem der Arbeitgeber auf Dauer als Versicherungsnehmer auftrat, mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Dies gelte auch in dem Fall, dass der Arbeitnehmer die Zahlung der Versicherungsprämie mit Ende des Arbeitsverhältnisses übernähme.

Im Rahmen des zweiten Sachverhaltes stellte das Bundesverfassungsgericht hingegen fest, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, Leistungen an den Arbeitnehmer mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten, sofern sie aus Einzahlungen resultieren, die er in seiner Funktion als Versicherungsnehmer vorgenommen habe.

Durch die Übernahme des Versicherungsvertrages vom Arbeitgeber entfalle für die Lebensversicherung jeder Bezug zur betrieblichen Altersversorgung und sie sei ab diesem Zeitpunkt den gewöhnlichen Lebensversicherungen gleichzusetzen. Die ursprünglich vom Bundessozialgericht verfügte Beitragsbelastung verstoße in diesem Kontext stark gegen den Gleichheitssatz, da sie mit dem vollen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungssatz erfolgte und somit signifikanten Umfangs gewesen wäre.

Wie die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zeigen, spielen steuerliche und beitragsbezogene Belastungen in der Planung der Altersvorsorge eine erhebliche Rolle. Hier bereits in der Vorplanung einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen, reduziert die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Überraschungen.

Die Essener Steuerkanzlei Forschner unterstützt ihre Mandanten seit vielen Jahren in der praxisbezogenen Lösung steuerrechtlicher Fragestellungen und Vorausplanungen. Auch im Bereich der Altersvorsorge stehen die Steuerexperten hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Kanzlei Forschner

Ansprechpartner: Michael Forschner

Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater

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