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21. 07. 2010Steigende Abgabenlasten und eine angespannte Wirtschaftslage erschweren abhängig Beschäftigten und vielen Selbstständigen oder Freiberuflern den Aufbau eines Finanzpolsters. Treffen unter diesen Umständen hohe Rechnungen oder ausstehende Forderungen mit der Fälligkeit einer Steuerschuld zusammen, gerät die wirtschaftliche Existenz in Gefahr. Der Hamburger Steuerberater und Privatdozent Günter Zielinski erläutert, was unternommen werden kann, um das zuständige Finanzamt zur Stundung der Steuerschuld zu bewegen.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Stundung der Steuerschuld. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung, die im Ermessen des Finanzamtes liegt und von ihm unter Beachtung der Abgabenordnung sowie relevanter Urteile der Finanzgerichtsbarkeit zu treffen ist.
Die Stundung einer Steuerschuld zu erreichen wird somit zur Überzeugungsleistung. Gelingt es, die zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt mit einer sachgemäßen Argumentation davon zu überzeugen, dass eine Stundung in ihrem Interesse liegt, ist die Schlacht gewonnen.
Grundlegende Voraussetzung der zielgerichteten Argumentation ist, wie so oft im Umgang mit Behörden, ein Antrag in Schriftform. Der Stundungsantrag des Steuerzahlers stellt auf seine persönliche Situation ab, die er detailliert und sachlich beschreibt. Hierbei reicht es nicht, mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage zu argumentieren. Vielmehr ist es sinnvoll, darzulegen, welche konkreten, nicht zu behebenden, Ursachen zur momentanen Zahlungsunfähigkeit führen. Weiterhin enthält der Antrag einen Zahlungsplan und verdeutlicht den zuständigen Bearbeitern wann und unter welchen Umständen, zum Beispiel als Ratenzahlung, die Steuerschuld beglichen werden kann.
Folgt auf den Stundungsantrag eine Ablehnung des Finanzamtes, muss diese schriftlich erfolgen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sie weist darauf hin, was der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid unternehmen kann.
Die schriftliche Ablehnung des Finanzamts hat zudem eine Entscheidungsbegründung zu enthalten. Das weitere Vorgehen des Steuerzahlers hängt nun davon ab, wie genau das Finanzamt zu seiner Haltung gelangt ist. Seine Begründung wird entsprechend gründlich auf die Befolgung relevanter Gesetze und Gerichtsurteile überprüft. Hierzu sollten die Abgabenordnung sowie Urteile der Finanzgerichte herangezogen werden.
Zeigen sich Fehlentscheidungen in der Interpretation von Gesetzen und Urteilen oder ein eklatanter Mangel in der gebotenen Nachsicht des Finanzamts, kann ein weiterer schriftlicher Einspruch gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Auch er muss sich auf die persönliche Situation beziehen und einen Plan bzw. Termine zur Begleichung der Schuld enthalten.
Erfährt dieser Einspruch wiederum die Ablehnung durch das Finanzamtes, ist die Durchsetzung der erwünschten Stundung im Rahmen einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht möglich.
Eine Alternative zur Stundung ist es, mit der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes einen zeitlichen Aufschub der Vollstreckung des amtlichen Anspruchs zu vereinbaren. Das Finanzamt ist rechtlich dazu angehalten, den Aufschub als Ermessensentscheidung zu gewähren, falls es zur übermäßigen und ungerechtfertigten Belastung des Steuerzahlers führen würde, auf dem ursprünglichen Vollstreckungszeitpunkt zu beharren. Aus Sicht des Steuerzahlers ergibt sich aus dieser sogenannten Stundung der zweiten Ordnung die Gelegenheit, doch noch einen Aufschub oder die Möglichkeit zur Teilratenzahlung zu vereinbaren.
Die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Begehrens um Stundung oder Vollstreckungsaufschub hängt stark von der Argumentation des Steuerzahlers ab. Aus diesem Grund ist es lohnenswert, sich auf einen erfahrenen Experten zu verlassen, der sich mit den Fallstricken des deutschen Steuerrechts und den zuständigen Finanzämtern gut auskennt.
Günter Zielinski ist seit vielen Jahren als Steuerberater in Hamburg tätig. Er hat sich auf die Austragung von Konflikten mit den Finanzämtern spezialisiert und übernimmt jederzeit gerne die Vertretung und Information in Sachen steuerrechtlicher Finanzamtskonflikte.
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