21. 04. 2011

Eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen und öffentlicher Gemeinden schloss mit Banken in der Vergangenheit sogenannte Zinssatz-Swap-Verträge. Wurden hierbei seitens der Bank Beratungspflichten verletzt, entstehen den Kunden Schadensersatzansprüche, wie der BGH feststellte. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim berichtet über die maßgebliche Entscheidung.

Im vorliegenden Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen mit der beklagten Bank einen Zinssatz-Swap-Vertrag geschlossen, und hierdurch während der Vertragslaufzeit einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten. Das Unternehmen verklagte daraufhin die Bank durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof auf Schadenersatz.

Anders als die Vorinstanz entschied der Bundesgerichtshof im Sinne des klagenden Unternehmens und bestätigte dessen Begehren auf Schadenersatz. Die Richter des 11. Zivilsenates betonten, dass Banken während einer Anlageberatung die Bereitschaft ihrer Anleger, Risiken einzugehen erfragen müssten, und zwar noch bevor sie eine Produktempfehlung abgeben würden. Eine Ausnahme ergäbe sich lediglich für Kunden, deren Anlageverhalten aufgrund lange währender Kundenbeziehungen bekannt sei.

Die Pflicht zur Ermittlung der Risikobereitschaft eines Anlegers entfällt auch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Prokuristin des anlagewilligen Unternehmens an den Anlageberatungsgesprächen teilnimmt. Der Bundesgerichtshof entschied hier, dass sich aus der professionellen Qualifikation eines Verhandlungspartners nicht auf die Fähigkeit schließen lässt, die überaus komplexe Natur eines Zinssatz-Swap-Vertrages und seine Risiken zu durchschauen. Selbst wenn seitens des Kunden Vorkenntnisse in diesem Bereich bestehen, darf die beratende Bank nicht ohne Weiteres auf dessen Risikobereitschaft schließen.

Zinssatz-Swap-Verträge sind ausgesprochen komplizierte und riskante Anlageprodukte; der Bundesgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang sogar von einer „Zinswette“. Dementsprechend hoch sind laut BGH auch die Anforderungen an ihre klientengerechte Darstellung durch das vermittelnde Bankinstitut.

Insbesondere, so betonten die Richter des 11. Zivilsenates, sei dem Kunden verständlich und nicht verharmlosend zu erklären, dass er ein unbegrenzt hohes Verlustrisiko trägt, welches durchaus sehr real wäre und ruinöse Auswirkungen haben könne. Durch die Beratung sei dem Kunden dasselbe Verständnis und Wissen um die Risiken des Produktes zu vermitteln, über das die ihn beratende Bank verfüge. Andernfalls sei er nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung über das Für oder Wider des Zinsatz-Swap-Vertrages in der Lage.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

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