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13. 07. 2010Mit einer Scheidungsquote von über 50 Prozent ist die Thematik des nachehelichen Unterhalts von großer Bedeutung für Millionen Menschen. Besonders Höhe und Länge der Unterhaltsleistungen beschäftigen regelmäßig die deutsche Gerichtsbarkeit. Den Weg zu einer Unterhaltsbefristung eröffnet hierbei § 1578b II BGB, sofern keine begründeten Einwände des Unterhaltsempfängers, insbesondere ein wirtschaftlicher Nachteil durch die Ehe, vorgebracht werden. Über die Rechtsprechung zur nachehelichen Unterhaltsbefristung informiert die Münchner Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.
Am 27.05.2009 entschied der Bundesgerichtshof über die Revision eines Urteils des Oberlandesgerichts Brandenburg (BGH XII ZR 78/08). Der klagende Unterhaltspflichtige war beruflich als Leiter einer Krankenhausapotheke tätig. Die Unterhaltsempfängerin, ihrerseits ausgebildete Diätassistentin, hatte mit der Eheschließung ihre Anstellung als Leiterin der Ernährungsberatung einer Universitätsklinik aufgegeben. Nach 20 Jahren war die typische Alleinverdienerehe geschieden worden.
Im Rahmen der Urteilsfindung zur nachehelichen Unterhaltsbefristung berücksichtigte der Bundesgerichtshof insbesondere folgende Aspekte eines ehebedingten Nachteils:
Die Unterhaltsempfängerin habe durch ihre ehebedingte 14-jährige Berufspause zur Kindererziehung und Haushaltsführung einen dauerhaften beruflichen Nachteil erlitten. Es sei ihr kaum mehr möglich, eine Anstellung zu finden, die den vorehelichen Verhältnissen entspräche. Weiterhin sei bei einer qualifizierten Tätigkeit davon auszugehen, dass eine langjährige Berufspause und die damit einhergehende mangelnde Gelegenheit zur Weiterbildung dauerhaft schädlich für das berufliche Fortkommen seien. Zudem hätte die Antragsgegnerin vor 20 Jahren bereits deutlich mehr verdient, als es ihr nach der Ehe realistisch betrachtet noch möglich sein würde.
Letztlich gelangte der Bundesgerichtshof zu dem Urteil, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts sei abzulehnen, da nicht absehbar sei, ob und wann der ehebedingte Nachteil wegfallen würde.
Ohne das Vorliegen dauerhafter wirtschaftlicher Nachteile durch die Ehe stimmt die Gerichtsbarkeit einer nachehelichen Unterhaltsbefristung hingegen zu, wie ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 07.03.2008 (12 UF 172/07) zeigt.
Die fragliche Ehe zwischen einer gelernten Hauswirtschafterin und einem Betonbauer war im Jahr 2003 nach 14 Jahren geschieden worden. Während der Ehe gab die Unterhaltsempfängerin ihre Beschäftigung in der Altenpflege vorerst zur Kinderbetreuung auf, arbeitete jedoch von 1990 bis 1998 geringfügig im erlernten Beruf der Hauswirtschafterin. Nach der Ehe nahm sie diesen Beruf ein weiteres Mal in Vollzeit auf.
Das Oberlandesgericht Celle widersprach dem Vorliegen einer ehebedingten wirtschaftlichen Benachteiligung der Antragsgegnerin. Sie habe nach der Ehe zwar nicht in dem vorher ausgeübten Beruf der Altenpflegerin gearbeitet, jedoch sowohl während als auch nach der Ehe im erlernten Beruf der Hauswirtschafterin. Weiterhin sei nicht ersichtlich, inwiefern ihre tatsächliche Einkommenssituation von derjenigen abweichen würde, die hypothetisch ohne die Ehe hätte entstehen können. Mangels ehebedingter Nachteile und unter Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers urteilte das Oberlandesgericht Celle, eine Befristung des Unterhalts auf 5 Jahre sei zumutbar. Dies würde der Unterhaltsempfängerin genug Zeit geben, sich auf die veränderten Umstände durch seinen den Verlust einzustellen.
Wie die beiden exemplarisch aufgeführten Urteile deutscher Gerichte zeigen, basiert die Befristung des nahehelichen Unterhalts auf einer umfangreichen Würdigung des Einzelfalls. Weder die Ehedauer, eine Aufgabe der Beschäftigung zur Kinderbetreuung, noch die Arbeitssituation entfalten eine pauschale Wirkung. Im Zweifelsfall entscheidet die Qualität der vorgetragenen Argumente. Umso wichtiger ist es für Betroffene einen Rechtsexperten an ihrer Seite zu wissen, der engagiert ihre Interessen vertritt und die bestmögliche Lösung ihrer Anliegen vor Gericht erstreitet.
Die Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stellt aus diesem Grund Engagement und Expertenwissen in den Dienst ihrer Mandanten. Für weitere Fragen und Anliegen im Bereich der Rechtsberatung und -vertretung im Familienrecht steht sie jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
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