13. 12. 2010

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bewirkt erhebliche Schwierigkeiten für viele Rentner, deren Lebenshaltung von Zinserträgen abhängt. Der Hamburger Steuerberater Günter Zielinski schildert, wie dieses Problem durch eine Steuererklärung nachträglich behoben werden kann.

Deutsche Banken sind seit dem 1. Januar 2009 gesetzlich verpflichtet, auf private Kapitaleinkünfte ihrer Kunden eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25%  direkt an das Finanzamt abzuführen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, wodurch die tatsächliche Belastung von Zinserträgen und sonstigen Kapitalerträgen über 26 % beträgt.

Für Rentner verursacht diese Besteuerungspraxis oftmals Schwierigkeiten. In Erwartung ihrer zukünftigen Rentenhöhe haben sie während ihres Arbeitsleben ein Sparguthaben aufgebaut, dessen Zinserträge ein besseres Leben im Alter sicherstellen sollten. Geht nun mehr als ein Viertel der zur alltäglichen Lebensführung bestimmten, Einnahmen verloren, hat dies unweigerlich negative Folgen.

Den meisten Rentnern ist nicht bewusst, dass es eine Möglichkeit gibt, die Zahlung der Abgeltungssteuer im Rahmen der Steuererklärung rückgängig zu machen. Hierzu muss ihr die recht komplizierte Anlage KAP beigefügt werden, mit der dem Finanzamt aus Kapitalerträgen erzielte Einkünfte angezeigt werden. Weiterhin muss eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden.

Wurden beide Punkte beachtet, überprüft das Finanzamt, ob die pauschale Abgeltungssteuer oder eine Bewertung der Zinserträge nach dem Einkommenssteuersatz im Einzelfall für den Steuerzahler günstiger ist.

Während bei Beziehern von Einkommen, die dem Spitzensteuersatz unterliegen, die 25%ige Abgeltungssteuer günstiger als ein Einbezug der Kapitaleinkünfte in die Einkommenssteuer ist, stellt sich der Fall für die überwiegende Mehrheit der Rentner anders dar.

Die Besteuerung von Rentenleistungen wurde mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 geändert. Bis einschließlich des Jahres 2010 werden, je nach dem Renteneintrittsdatum des Empfängers, zwischen 50 und 60 Prozent des Rentenbetrages versteuert.

Damit eine Besteuerung durch die Einkommenssteuer in Betracht kommt, muss der besteuerte Anteil der Rente zuzüglich anderer Einkünfte des Rentners, so auch seiner Zinserträge, den steuerfreien Grundbetrag von 8004 Euro im Jahr 2010 überschreiten. Für viele Rentner ist dies nicht der Fall.

Auch wenn die Einkünfte des Rentners den Grundfreibetrag der Einkommenssteuer überschreiten, werden sie aufgrund ihrer Höhe oftmals mit einem Einkommenssteuersatz von unter 25% besteuert.

Führt das Finanzamt unter diesen Umständen eine Günstigerprüfung durch, führt diese sowohl bei Unterschreitung des Grundfreibetrages als auch bei einem individuellen Einkommenssteuersatz unterhalb von 25% zu einer Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern.

Als langjährig erfahrener Steuerexperte steht Günter Zielinski in seiner Hamburger Kanzlei betroffenen Rentnern gerne dabei zur Seite, die unangemessene Belastung ihrer Zinseinkünfte durch die Abgeltungssteuer zu beheben.

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

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