10. 01. 2011

Der BGH entschied am 29.09.2010 über die Frage, ob das Inkrafttreten des § 1578b BGB am 01.01.2008 als Begründung für die Abänderung nachehelichen Aufstockungsunterhaltes ausreicht. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dittenheber & Werner erläutern diese wichtige Entscheidung.

Hintergrund des BGH-Urteils (XII ZR 205/08) war das Revisionsbegehren eines zum nachehelichen Unterhalt verpflichteten Klägers. Er suchte mit einer Klage im Jahr 2007 den Wegfall seiner Verpflichtung zum Aufstockungshalt zu erreichen, indem er argumentierte, die Rechtsprechung zur Befristung und Begrenzung von Unterhaltsleistungen habe sich geändert. Weiterhin sei die Unterhaltsverpflichtung wenigstens seit Januar 2008 aufgrund der Einführung des § 1578b BGB zu ändern.

Grundsätzlich ist die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nach § 323 ZPO möglich, sofern der Kläger Tatsachen darlegt, die glaubhaft machen, dass es zu einer wesentlichen Veränderung derjenigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gekommen ist, die für die ursprüngliche Bestimmung der Unterhaltsverpflichtung wesentlich waren.

Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB, der nach Veröffentlichung des maßgeblichen BGH-Urteils vom 12. April 2006 (BGH XII ZR 240/ 03) durch ein gerichtliches Urteil festgelegt wurde, ergäbe sich weder für die spätere Rechtsprechung noch durch die Einführung des § 1578b BGB eine wesentliche Veränderung der rechtlichen Verhältnisse.

Weiterhin führte der BGH aus, dass es für die Befristung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. I BGB primär darauf ankomme, ob einem Ehepartner auch nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verbleiben. Dass Kläger und Beklagte eine Ehe von fast fünfzehn Jahren Dauer geführt hätten, würde der Befristung des Aufstockungsunterhalts ebenso wenig entgegenstehen, wie die Betreuung der gemeinsamen Kinder durch die Beklagte. Da diese Umstände bereits von Amts wegen im ursprünglichen rechtskräftigen Urteil berücksichtigt worden wären, könnten sie ohne eine zwischenzeitliche Änderung der Tatsachen nicht mehr zur nachträglichen Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO führen.

Ausnahmsweise ist die nachträgliche Unterhaltsabänderung hinsichtlich einer Befristung nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch möglich, sofern dieser Umstand vom ansonsten rechtskräftigen Urteil ausdrücklich offen gelassen wurde.

Die nachträgliche Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen und -berechtigungen muss nach der aktuellen Rechtsprechung einer Reihe von Kriterien genügen, deren rechtliche Beurteilung nicht unproblematisch ist.

Betroffene Personen sollten ihre dementsprechenden Anliegen daher in jedem Fall von einem Familienrechtsexperten vertreten lassen. Die Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner engagiert sich seit vielen Jahren für die bestmögliche Umsetzung der rechtlichen Interessen ihrer Mandanten und steht ihnen allen Belangen des Familienrechtes zur Seite.

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