21. 07. 2010

Fast 80.000 bundesdeutsche Unternehmen setzten sich jedes Jahr mit einer Regelung der unternehmerischen Nachfolge auseinander. Ein geregelter Unternehmensübergang setzt neben der Beachtung organisatorischer Faktoren die Berücksichtigung steuerrechtlicher Gesichtspunkte voraus.

Die Augsburger Mittelstandsexperten der Steuerkanzlei Heim informieren über die erbschaftssteuerlichen Bedingungen des Unternehmensüberganges durch Eintritt eines Erbfalls.

In Folge der globalen Finanzkrise haben mittelständische Unternehmen oftmals Schwierigkeiten, über Banken an notwendiges Kapital zu gelangen. Kommt es in dieser Situation zum Unternehmensübergang, kann die Verpflichtung des unternehmerischen Nachfolgers zur Zahlung einer hohen Erbschaftssteuer die finanzielle Beweglichkeit des Unternehmens über die Maßen strapazieren. Kapital, das für Investitionen und den laufenden Betrieb benötigt wird, fehlt dem Unternehmen dauerhaft durch diese Steuerbelastung dauerhaft.

Der deutsche Gesetzgeber hat nach jahrelangen Protesten mittelständischer Unternehmer und politischen Grabenkämpfen am 01.01.2009 das Erbschaftssteuerrecht reformiert. Beachten Erben, die den Familienbetrieb der Eltern fortführen wollen, einige grundlegende Voraussetzungen, wird die Erbschaftsteuer auf das Unternehmen reduziert oder entfällt gänzlich.

Die Reduktion der Erbsteuer hängt zunächst davon ab, dass sich der Unternehmensnachfolger bindend zwischen einer sieben- oder zehnjährigen Verpflichtung zur Unternehmensfortführung entscheidet. Eine wichtige Beschränkung ist der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen. Überschreitet es bei einer siebenjährigen Fortführung die Quote von fünfzig Prozent oder liegt es bei einem Zeitraum von zehn Jahren über zehn Prozent, unterliegt der gesamte Betrieb der vollen Erbschaftssteuer.

Eine siebenjährige Fortführungsverpflichtung bewirkt eine Reduktion der fälligen Steuer auf 15 Prozent, sofern nach diesen sieben Jahren die Summe aller ausgezahlten Löhne (Lohnsumme) nicht weniger als 650% der jährlichen Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbeintritts beträgt. Der Steueranteil ist regelmäßig sofort zu zahlen. Allerdings kommt hierbei ein Freibetrag von 150.000 Euro zum Tragen.

Entscheidet sich der Erbe für die zehnjährige Fortführungsoption, fallen keine Erbschaftssteuern an, wenn er das Unternehmen im Kern zehn Jahre erhält. Die gesamte Lohnsumme darf hierfür nach zehn Jahren nicht weniger als 1000% der Jahreslohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls betragen.

Wird der geerbte Betrieb verkauft, werden im Nachhinein Erbschaftssteuern erhoben, deren Höhe sich nach dem Anteil der abgelaufenen Zeit bis zum Ende Fortführungspflicht bemisst. Wurde eine zehnjährige Fortführungsperiode gewählt und muss nach fünf Jahren der Betrieb verkauft werden, resultiert eine Nachzahlung der Hälfte der gesamten Erbschaftssteuer. Die Verkaufssumme muss jedoch nicht versteuert werden, falls sie im Unternehmen reinvestiert wird.

Die Unternehmensnachfolge durch Erbe oder Schenkung ist ein komplizierter Vorgang, für dessen nachhaltigen Erfolg wirtschaftliche, organisatorische, rechtliche und soziale Aspekte zu beachten sind. Sie sollte daher in Zusammenarbeit mit Experten sorgfältig geplant und durchgeführt werden.

Die Steuerkanzlei Heim verfügt durch eine langjährige Tätigkeit für kleine und mittelgroße Unternehmen aller Branchen in der Region Augsburg über umfangreiche Erfahrungswerte im Bereich des Unternehmensübergangs. Es ist ihrem engagierten Mitarbeiterteam ein Anliegen, jederzeit Informationen und Ratschläge zu diesem Thema weiterzugeben und so eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge zu ermöglichen.

Pressekontakt

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

86152 Augsburg

Telefon: 0821/344 88-0

Telefax: 0821/344 88-50

E-Mail: info@steuerkanzlei-heim.de

Homepage: http://www.steuerkanzlei-heim.de

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