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24. 10. 2011Durch einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurden die Rechte von biologischen Vätern im Umgang mit deren möglichen Kindern gestärkt. Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter klären über die Hintergründe und die rechtlichen Folgen des Urteils auf.
Ausgangssituation des Urteils
Dem Urteil des EGMR liegt einem Fall zugrunde, in dem ein Vater der Umgang mit seinem möglichen Sohn von der Mutter des Kindes verweigert wurde.
Die Mutter des gemeinsamen Sohnes unterhielt eine Beziehung zum Kläger, trennte sich allerdings noch während der Schwangerschaft von dem möglichen biologischen Vater. Die Mutter kehrte nach Beendigung der Beziehung zurück zu ihrem Ehemann und verweigerte dem ehemaligen Geliebten den Umgang mit dem möglichen Sohn. Der Kläger hatte bereits während der Beziehung die Vaterschaft des Kindes vor dem zuständigen Jugendamt anerkannt, noch bevor das Kind geboren war. Dennoch wurde als rechlichter Vater der Ehemann der Mutter eingetragen.
Rechtliche Bemühungen blieben ergebnislos, da das Ehepaar einen Vaterschaftstest ablehnte, um das Wohlergehen der Familie zu wahren. Das Bundesverfassungsgericht wies die Anträge des Klägers auf Umgang mit dem Kind und eine Klärung der Vaterschaft zurück. Nach Auffassung des BVerfG besteht nur dann ein Anspruch, wenn der Kläger mindestens zeitweise tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen hat.
Die Europäische Menschenrechtskonvention schreitet ein
Nach Ansicht des Straßburger Richters hätten die zuständigen Gerichte jedoch die Details des Falls sorgsamer überprüfen müssen. Die Sachlage, dass der mögliche Vater keinen Erweis seiner Vaterschaft oder einer familiären Bindung zu dem Sohn nachweisen konnte, wäre nicht dem Kläger zur Last zu legen.
Der infrage kommende Vater hatte bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes Interesse an Mutter und Kind nachgewiesen, da er bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen anwesend war. Des Weiteren hatte dieser auch die Vaterschaft des Kindes beim zuständigen Jugendamt anerkannt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat er somit den Bestand eines „Familienlebens“ gemäß Art. 8 EMRK erfüllt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gelangte zu der Ansicht, dass geprüft hätte werden müssen, ob ein Umgang mit dem möglichen biologischen Vater im Interesse des Kindes gelegen hätte.
Durch die Versäumnis dessen liegt ein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens vor, welches in der europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.
Dem Kläger und möglichen biologischen Vater wurde somit eine Entschädigung in der Höhe von 5.000,00 Euro zugesprochen, welche von der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten ist. Des Weiteren waren 10.000 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen.
Für weiteres Informationsmaterial zu diesem Urteil stehen Ihnen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter in ihrer Kanzlei in Bergen auf Rügen gerne zur Verfügung.
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