2. 09. 2010

In Deutschland erreicht die Scheidungsquote seit Jahren Werte von über 50%. Somit kommt dem geregelten Verfahren der Ehescheidung eine große praktische Bedeutung zu. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter informieren über den Ablauf des Scheidungsverfahrens.

Nach deutschem Recht ist die Scheidung einer Ehe nach einer Trennungszeit von einem Jahr möglich. Ist die Jahresfrist verstrichen, wird im Auftrag eines Ehegatten (Antragsteller) eine anwaltliche Scheidungsantragsschrift erstellt und dem anderen Ehegatten (Antragsgegner) zugestellt. Gültig ist dieser Antrag nur dann, wenn er von einem Rechtsanwalt erstellt und eigenhändig unterschrieben wurde.

Das Zustellungsdatum des Antrags erlangt im weiteren Verlauf des Verfahrens Bedeutung für die Berechnung der Ehezeit, die ihrerseits wesentlich für die Themen Versorgungsausgleich und Zugewinn ist.

Dem Antragsgegner bietet sich mit der Antragszustellung die Gelegenheit, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, worauf er in seinem eigenen Interesse nicht verzichten sollte, denn nur ein Anwalt darf im gerichtlichen Verfahren Anträge stellen.

Mit dem Scheidungsantrag wird zugleich über den Versorgungsausgleich entschieden. Dieses Vorgehen ist als sogenannter Entscheidungsverbund vorgeschrieben und auch von keiner Scheidungspartei umgehbar.

Zur Erstellung des Versorgungsausgleichs sind Antragssteller und -gegner verpflichtet, Fragebögen für die Altersversorgungsträger auszufüllen und unterschrieben an das Gericht zu senden. Ein Versäumnis kann zu hohen Zwangsgeldern der staatlichen Institutionen führen. Steht die Auskunft der Versorgungsträger dem Gericht vollständig zur Verfügung, kann es über den Versorgungsausgleich und die Ehescheidung entscheiden.

Sind für die Abwicklung der Ehescheidung weitere Fragen, wie das elterliche Sorge- und Umgangsrecht oder der Ehegattenunterhalt, relevant, werden entsprechende Entscheidungen vom Gericht zusammen mit dem Ausspruch der Scheidung getroffen. Im Regelfall wird die Scheidung daher erst dann ausgesprochen, wenn alle Versorgungs- und Folgeaspekte geregelt wurden.

Während der Versorgungsausgleich verpflichtend zusammen mit der eigentlichen Scheidung festgelegt wird, obliegt der Entscheidungszeitpunkt über die Folgesachen den Eheleuten. Sie können diese Aspekte zusammen mit dem Scheidungsbeschluss regeln lassen, müssen es aber nicht. Die Regelung von Folgesachen ist freiwillig und kann auch nach der rechtskräftigen Scheidung erfolgen.

Wurde die Scheidungsantragsschrift zugestellt, wird das zuständige Gericht die Eheleute zu einer mündlichen Verhandlung laden. Wann genau dies erfolgt, hängt von seiner Auslastung ab. Gewöhnlich haben beide Eheleute zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen.

Nachdem der Antrag gestellt wurde, befragt ein Familienrichter die Prozessparteien formlos über das Scheitern der Ehe und die Trennungsdauer. Kommt es zu einander widersprechenden Aussagen, ist eine förmliche Vernehmung der Eheleute und etwaiger Zeugen möglich. Abschließend werden der Versorgungsausgleich und diejenigen Folgesachen verhandelt, die von den Parteien per Antrag in die Scheidungsverhandlung eingebracht worden sind.

Stellt der Richter das Scheitern der Ehe fest und sind die Folgesachen sowie der Versorgungsausgleich entscheidungsreif oder per Vergleich geregelt, verkündet der er den Scheidungsbeschluss. Sofern die beteiligten Parteien mit den Entscheidungen einverstanden sind, und keine weitere Rechtsinstanz einbeziehen wollen, können sie die Scheidung per Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig machen.

In jedem Scheidungsverfahren ist das Engagement qualifizierter, erfahrener Anwälte im eigenen Interesse angebracht. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen in Scheidungsangelegenheiten jederzeit für die Interessen ihrer Mandanten ein und beantworten gerne weiterführende Fragen.

Pressekontakt

Ansprechpartner:

Rechstanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter

Marktstraße 8

18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10

Telefax: +49 03838 / 25 71 15

E-Mail: rae@dobiasch-richter.de

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