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18. 06. 2010Im Jahr 2009 herrschte in verschiedenen Bereichen des bundesdeutschen Steuerrechts ein Bedarf nach neuen gesetzlichen Regelungen, die aufgrund der Neuwahlen des Bundestages nicht umgesetzt wurden. Kanzlei Forschner informiert über die bedeutsamen Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2010, durch den dieser Regelungsrückstand aufgeholt werden soll.
Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs
Am 22.04.2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass Ergebnisse aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb einer Frist von einem Jahr der steuerlichen Ansetzung bedürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen typische Veräußerungsgeschäfte alltäglicher Gebrauchsgegenstände, die ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit Verlust getätigt werden, nicht länger steuerlich wirksam werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Handwerkerleistungen für Arbeiten, die der Renovierung, dem Erhalt oder der Modernisierung dienen, können nach Antrag bis zu einer Höhe von 20% der getätigten Aufwendungen (maximal 1200 Euro pro Jahr) von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Ermäßigung hat keine Gültigkeit für Maßnahmen, die von der KfW im Rahmen von Gebäudesanierungsprogrammen gefördert werden. So wird eine Doppelförderung unterbunden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll diese Verhinderung von Doppelförderungen auf weitere Programme ausgedehnt werden. Die entsprechenden Änderungen werden im Veranlagungszeitraum 2011 wirksam, sofern die fraglichen Leistungen nach dem 31.12.2010 erbracht werden.
Verlustverrechnung privater Veräußerungsgeschäfte
Im Jahressteuergesetz 2010 wird deutlich gemacht, dass Verluste, die ab dem 1..1.2009 aus dem Verkauf von Grundstücken und der Veräußerung von Wirtschaftsgütern entstanden, die keine Wertpapiere sind, nicht als Altverluste gelten. Dies hat zur Folge, dass sie nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden dürfen.
Nachträglich erklärte Verluste
Besteuerungsgrundlagen sollen bei der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nur soweit berücksichtigt werden können, wie sie der Steuerfestsetzung zugrunde lagen.
Versteuerung von außerordentlichen Einkünften
Die Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 stellt sicher, dass Einkünfte, die einer ermäßigten Besteuerung unterliegen, mindestens nach dem Eingangssteuersatz besteuert werden.
Vorsteuerabzug bei privat und geschäftlich genutzten Grundstücken
Gemischt genutzte Grundstücke dürfen von Unternehmern auch weiterhin im Rahmen des Zuordnungsrechts voll dem Unternehmen zugeordnet werden. Die neue Regelung schafft einen Tatbestand des Vorsteuerausschlusses. Die mit einem Grundstück zusammenhängende Steuer ist nun vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, sofern sie nicht auf die unternehmerische Nutzung des Grundstücks entfällt. Der Vorsteuerausschluss gilt ebenfalls für wesentliche Bestandteile des Grundstücks wie Gebäude. Gegenstände, die aus Perspektive der Umsatzsteuer nicht zum Grundstück oder Gebäude gehören, werden von der Neuregelung nicht berührt. Die Änderungen werden nicht auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern angewendet, deren Fertigstellung und Anschaffung vor dem 1.1.2011 stattfanden.
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Für die Lieferung von industriellem Schrott, Altmetall und anderen Abfallstoffen, die der Steuerpflicht unterliegen, bestimmt das Jahressteuergesetz 2010 die Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Leistungen. Bei entsprechender Lieferung und Leistung an Unternehmer, die gleichartige Leistungen erbringen, trägt nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuerlast. Bei ihm kommt es daher zu einem Zusammenfallen von Steuerschuld und Vorsteuerabzug.
Der deutsche Gesetzgeber plant weitere Änderungen der Steuergesetzgebung, über die das erfahrene Steuerexpertenteam der Kanzlei Forschner gerne informieren wird, sobald entsprechende Informationen vorliegen.
Pressekontakt:
Kanzlei Forschner
Michael Forschner
Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater
Huyssenallee 52-56
45128 Essen
Tel.: 0201 245830
Fax: 0201 2458350
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