5. 05. 2011

Die Ehescheidung ohne ein Getrenntleben der Ehegatten kommt nach § 1565 Abs. 2 BGB nur in unzumutbaren Härtefällen infrage und ist dementsprechend eine Ausnahmeerscheinung. Die Familienrechtsexperten der Kanzlei Dobiasch & Richter erläutern, was scheidungsbegehrende Ehegatten beachten müssen, um das Kriterium des Getrenntlebens zu erfüllen.

Die Feststellung einer gescheiterten Ehe wird wesentlich erleichtert, wenn scheidungswillige Eheleute ein Jahr lang getrennt gelebt haben (§ 1566 Abs. 1 BGB). Falls sich ein Ehegatte gegen die Scheidung sträubt, wird ein wenigstens dreijähriges Getrenntleben gemäß § 1566 Abs. 2 BGB als Scheitern der Ehe gewertet.

Rechtlich betrachtet leben die Ehegatten voneinander getrennt, sofern sie nicht in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben und wenigstens einer von ihnen aufgrund seiner Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht willig ist, sie herzustellen. Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft wird in der Praxis insbesondere dadurch deutlich, dass ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung dauerhaft verlässt.

Ein rechtskonformes Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung stattfinden. Allerdings stellt die Rechtsprechung hieran erhebliche Anforderungen. Die Wohnbereiche der unter einem Dach in Trennung lebenden Ehegatten sind räumlich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Zudem müssen die Bereiche, in denen beide ihren hauswirtschaftlichen Belangen nachgehen voneinander getrennt werden. Eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet beispielsweise nicht statt, sofern ein Ehegatte weiterhin für den anderen kocht. Weil die Ehe eine rein private Angelegenheit ist, beziehen sich die Ansprüche an das Getrenntleben ausschließlich auf das Privatleben. Ihren beruflichen Tätigkeiten dürfen die Ehegatten auch in der Trennungszeit gemeinsam nachgehen.

Bedeutsam ist weiterhin, dass bei objektiver Betrachtung wenigstens einer Ehegatten aufgrund seiner Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft eindeutig nicht bereit ist, die häusliche Gemeinschaft weiterzuführen. Die Rechtsprechung durchbricht diese Anforderung für kürzere Zeiträume des Zusammenlebens, die dazu dienen könnten, eine Versöhnung herbeizuführen. Dies entspricht der verfassungsgemäßen Forderung nach dem Schutz der Ehe. Sollte ein Ehegatte im Scheidungsverfahren geltend machen, dass es aufgrund einer ernsthaften Aussöhnung zur Beendigung der Trennungszeit gekommen ist, hat er dies vor Gericht glaubhaft zu belegen.

Ein unkompliziertes Scheidungsverfahren beruht darauf, dass die Einhaltung der Trennungszeit vor Gericht glaubhaft dargelegt werden kann. Um diesem Umstand nicht durch kleinere Unachtsamkeiten in der Trennungszeit entgegenzuwirken, ist Scheidungswilligen die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsberatung anzuraten. Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht ihren Mandanten in diesem Kontext jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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