19. 09. 2011

Die Entrichtung von GEZ-Gebühren für internetfähige PCs war bis zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2011 stark umstritten. Wie die Richter des BVerwG in Leipzig nun verfügten, sind Internet-PCs, die als Zweitgeräte gewerblich genutzt werden, von den Rundfunkgebühren ausgenommen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim berichtet über die für Kleinunternehmer bedeutsame Entscheidung.

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem aktuellen Urteil mit drei Klagen gegen die Belastung von internetfähigen PCs durch Rundfunkgebühren. In allen Fällen wurde ein Teil des Wohnraumes durch die Kläger zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit genutzt. Die häuslichen Arbeitszimmer waren mit einem internetfähigen PC ausgestattet, andere, nur privat genutzte, Räumlichkeiten mit gewöhnlichen Rundfunkgeräten.

Die Kläger wandten sich gegen die von den Rundfunkanstalten verlangten GEZ-Gebühren für ihre zur Berufsausübung verwendeten PCs. Ihrer Ansicht nach sollte diesen die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte zugutekommen. Bereits die gerichtlichen Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben, was nun auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

Zur Begründung führten die zuständigen Richter an, neuartige Rundfunkgeräte seien gemäß des gültigen Staatsvertrages von der Rundfunkgebühr ausgenommen, sofern sie einem Grundstück zuzuordnen seien, auf dem konventionelle Rundfunkgeräte für den Empfang bereitgehalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht machte deutlich, dass diese Bestimmung auch dann gültig sei, wenn entsprechende Rundfunkgeräte als Erstgerät mit GEZ-Gebühren belastet würden.

Für das Gericht war hierbei unerheblich, ob sich die Erstgeräte im ausschließlich privat genutzten Grundstücks- oder Wohnungsbereich befinden oder im zusätzlich beruflich verwendeten Teilbereich.

Mit seinem Urteil betonte das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die meisten neuartigen Rundfunkgeräte sich aufgrund ihrer tragbaren Natur einer festen Raumzuordnung entziehen. Insbesondere in der beruflichen Nutzung dienen sie nach Auffassung des Gerichtes zudem in der Regel nicht dem Rundfunkempfang, sondern der beruflichen Leistungserbringung.

Unter welchen Umständen und in welchem Umfang Unternehmer GEZ-Gebühren zu entrichten haben, ist auch nach der aktuellen Rechtslage nicht immer leicht zu beurteilen. Für umfassende Informationen zu diesem Themengebiet und allen steuerlichen Fragen steht die Augsburger Steuerkanzlei Heim jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

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