print ($title) ?>
9. 03. 2011Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.01.2011 die vom Bundesgerichtshof begründete „Drittelmethode“ zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts aufgehoben. Über das vielbeachtete Urteil und seine Folgen berichten die Familienrechtsexperten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner.
Im Jahr 2008 hatte der Bundesgerichtshof die als „Drittelmethode“ bekannte Berechnungsweise des nachehelichen Unterhalts eingeführt. Sie führte dazu, dass im Falle einer erneuten Ehe des Unterhaltspflichtigen das Einkommen des neuen Ehepartners in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde.
Der Bundesgerichtshof begründete die Einführung der Drittelmethode als Rechtsfortbildung, die der gesellschaftlichen Realität steigender Scheidungszahlen und Wiederverheiratungen Rechnung tragen solle. Die derart vorgenommene richterliche Fortbildung des deutschen Rechtes wich jedoch eindeutig von der Bestimmung des §1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ab, welcher die Lebensverhältnisse während der geschiedenen Ehe zu einem maßgeblichen Kriterium der Unterhaltsberechnung erhebt.
Im ursprünglich vor dem OLG Saarbrücken zu entscheidenden Rechtsstreit suchte der im Jahr 2008 erneut die Ehe eingegangene Kläger eine Neuberechnung und Reduzierung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht mittels der Drittelmethode zu erreichen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun am 25.01.2011, dass die Einführung der Drittelmethode durch den Bundesgerichtshof die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung überschritten hat. Demzufolge ist sie rückwirkend rechtsunwirksam und zukünftig nicht mehr anwendbar.
Neben der deutlichen Grenze, die das Bundesverfassungsgericht den Kompetenzen niedrigerer Rechtsprechungsinstanzen zieht, ist das dieses Urteil auch von erheblicher praktischer Bedeutung.
Alle Unterhaltsbestimmungen, die in den letzten Jahren über die Drittelmethode erfolgten, sind durch das Urteil Deutschlands höchster Rechtsprechungsinstanz gegenüber auf Unterhalsabänderung gerichteten Klageverfahren angreifbar geworden. Es ist folglich mit einer erheblichen Klagewelle zu rechnen.
Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer seit 2008 bestimmten nachehelichen Unterhaltsleistungspflicht, ist den Betroffenen dringend anzuraten, eine professionelle Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen.
Die Familienrechtsexperten der Münchener Anwaltskanzlei Dittenheber & Werner stehen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Pressekontakt
Dittenheber & Werner Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Ansprechpartner: Günther Werner
Pettenkoferstraße 44
80336 München
Tel.: 0 89 - 54 34 48 30
Fax: 0 89 - 54 34 48 33
E:Mail: kanzlei@fragwerner.de
Homepage: www.fragwerner.de
Teilen Sie Ihre Erfahrungen