21. 07. 2011

Der Bundesfinanzhof stellte in einem aktuellen Urteil fest, dass nicht jeder zivilrechtliche Durchgangserwerb automatisch auch steuerrechtliche Folgen hat. Die Unterscheidung von Zivilrecht und Steuerrecht beim Durchgangserwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen schildert die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler.

Aus zivilrechtlicher Sicht liegt ein Durchgangserwerb vor, wenn ein Recht von seinem Besitzer über eine vermittelnde dritte Person auf den eigentlichen Erwerber übergeht. Rechte sind immer nur direkt zwischen zwei Personen übertragbar. Darum erwirbt der vermittelnde Dritte das fragliche Recht im Rahmen des gängigen zivilrechtlichen Verständnisses für eine sogenannte „juristische Sekunde“, bevor es von ihm als Rechtsträger auf den vorgesehenen Erwerber übergeht.

In steuerrechtlicher Hinsicht entsteht hier ein praktisches Beurteilungsproblem. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, hat der ursprüngliche Besitzer seinen Gewinn als gewerbliche Einnahme zu versteuern, sofern er innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens einen Anteil von 1% an der fraglichen Kapitalgesellschaft gehalten hat. Würde der Vermittler bei einem Durchgangserwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen in steuerrechtlicher Hinsicht zum Besitzer der weiterzureichenden Anteile, müsste er auf deren Weitergabe an den eigentlichen Erwerber also Steuern entrichten, ohne tatsächlich einen entsprechenden Gewinn erzielt zu haben.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es für die steuerliche Beurteilung des Durchgangserwerbes nicht nur auf den Übergang des zivilrechtlichen Eigentumsrechtes ankomme. Vielmehr sei auf das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum an der Sache abzustellen. Dieses habe der Vermittler jedoch nicht bereits durch eine rechtliche Hilfskonstruktion wie die „juristische Sekunde“ inne, sondern erst wenn sich dies aus dem wirtschaftlich Gewollten und tatsächlich Bewirkten ergebe.

Das steuerrechtlich relevante wirtschaftliche Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen geht auf den Erwerber über, wenn
 

  • er durch ein Rechtsgeschäft die entsprechende Rechtsposition erworben hat,
  • die aus seinen Anteilen hervorgehenden Rechte und
  • die Folgen ihrer zukünftigen Wertveränderungen auf ihn übertragen wurden.

Steuerrechtliche Folgen hat der Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen also nur dann, wenn dem Steuerpflichtige alle Rechte aus ihnen zukommen und er die Durchsetzungsgewalt über sie ausüben kann.

Die steuerrechtlichen Folgen der Veräußerung und des Erwerbes von Kapitalgesellschaftsanteilen sind nicht immer leicht zu durchschauen. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler unterstützt ihre Mandanten in diesem Zusammenhang jederzeit gerne.

Pressekontakt

Monika Nadler
Steuerberaterin
Ekbertstr. 8
38122 Braunschweig
Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79
E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de
 

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