23. 10. 2012

Für Schüler und Studenten ist es ein tolles Angebot. Eine Zeit als Au-pair im Ausland zu verbringen, um Land und Leute kennenzulernen. Das fördert das Verständnis zu anderen Kulturen und ein gegenseitiger Austausch findet statt. Die Eltern von deutschen Au-pairs stellen sich irgendwann die Frage, ob sie für ihre Kinder auch während ihres Au-pair-Aufenthaltes weiter Kindergeld beziehen. Diese Frage beantwortet der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld und Ausnahmen

Für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind besteht ein Kindergeldanspruch vor allem dann, wenn es auf einen Beruf hin ausgebildet wird. Nach geltender Rechtsprechung erfüllt ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland diese Voraussetzung im Normalfall nicht. Allerdings gibt es Ausnahmen, die an sehr enge Bedingungen geknüpft sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.3.2012 (Az. III R 58/08) seine Rechtsprechung bestätigt, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Das ist Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes. Ausnahmsweise kann außerdem ein Sprachunterricht von weniger als 10 Wochenstunden ausreichen, damit die Eltern für das Au-pair weiterhin Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge erhalten, wenn Folgendes zutrifft. Wenn der Sprachunterricht von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dient (z.B. TOEFL oder IELTS). Der Erhalt des Kindergeldes gilt auch, wenn der Fremdsprachenunterricht einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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