19. 12. 2011

Der Staat langt zu, wo er kann. Ob Einkommenssteuer oder Mineralölsteuer. Das Gehalt verringert sich erheblich, wenn sämtliche Steuern abgezogen sind. Dann lohnt es sich erst recht, sich etwas davon zurückzuholen. Man kann neben vielem anderen beispielsweise Arbeitsmittel absetzen. Was man hier geltend machen kann, erklärt der erfahrene Steuerberater Zielinski aus Hamburg.

 

Arbeitsmittel müssen berufliche Zwecke erfüllen

Zu den Arbeitsmitteln und somit zu den Werbungskosten gehören Gegenstände, die Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung ihrer Tätigkeit einsetzen und die nicht vom Arbeitgeber gestellt werden. Arbeitsmittel, die auch privat genutzt werden können, werden nur dann als solche anerkannt, wenn diese fast ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Die berufliche Nutzung sollte mindestens 90 Prozent, die private höchstens zehn Prozent betragen.

Folgende Arbeitsmittel sind als Werbungskosten absetzbar:

  • Schreibtisch, Stuhl
  • Regale für die Unterbringung von Büchern
  • PC
  • PC Arbeitsplatz
  • Möbel im Arbeitszimmer (Lampen, Teppiche usw.)
  • Telefonanschluss
  • Reisetasche (bei berufsbedingten Reisen)
  • Aktentasche
  • Berufskleidung
  • Fachliteratur
  • Schreibmaschine

Für ausführliche Informationen zur Absetzung von Arbeitsmitteln steht der Steuerberater

Zielinski jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt:

Ansprechpartner: Günter Zielinski - Steuerberater

Rolfinckstraße 37

22391 Hamburg

Tel: +49 (0) 40 / 536 40-10

Fax: +49 (0) 40 / 536 40-121

E-Mail: info@steuerberater-zielinski.de

Homepage: www.steuerberater-zielinski.de

totop