2. 05. 2011

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 lassen sich Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer mit Rückwirkung zum Jahr 2007 einkommenssteuerrechtlich verbessert geltend machen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim berichtet in diesem Zusammenhang über den aktuellen Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen, der diese Neuregelungen im steuerlichen Alltag verankert.

Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer, die über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen, an dem sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dürfen Aufwendungen von bis zu 1250 Euro pro Jahr für ihr heimisches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Wie das Bundesministerium für Finanzen jetzt klarstellte, handelt es sich hierbei keineswegs um einen pauschalen Betrag, sondern eine auf das jeweilige Arbeitszimmer bezogene Höchstgrenze, die für jedes Arbeitszimmer nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden kann. Wird ein häusliches Arbeitszimmer von verschiedenen Personen oder für unterschiedliche unternehmerische Zwecke genutzt, muss der steuerlich absetzbare Betrag dementsprechend aufgeteilt werden.

Die Finanzverwaltung hat zudem das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes, konkretisiert, welcher der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers entgegensteht. Hierfür reichen alle Räume, welche zur Ausführung von Büroarbeiten geeignet sind, die keine speziellen Anforderungen stellen. Widrige Umstände wie Lärm oder eine hohe Durchgangsfrequenz von Personen stehen der grundsätzlichen Eignung einer Räumlichkeit als Arbeitsplatz in steuerlicher Hinsicht ebenso wenig entgegen, wie ein nicht eindeutig zugewiesener Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder dessen mangelnde räumliche Abgrenzung. Auch wenn für die eigene Arbeit der Arbeitsplatz eines Kollegen genutzt werden kann und die fraglichen Räumlichkeiten nur innerhalb üblicher Arbeitszeiten zugänglich sind, entfällt die steuerliche Begünstigung des heimischen Arbeitszimmers.

Für das Vorliegen eines Arbeitsplatzes ist allerdings, relevant, dass der Arbeitnehmer, Freiberufler oder Unternehmer nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen ist, um seine Arbeit zu verrichten. Dies wäre der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Berufstätigkeit zwangsweise auf das heimische Arbeitszimmer entfällt. Hier wären die Anforderungen an die Absetzungsfähigkeit erfüllt und der Steuerpflichtige könnte jährliche Aufwendungen bis in Höhe von 1250 Euro absetzen.

Für weiterführende Informationen zu allen Bereichen des deutschen Steuerrechtes steht die Augsburger Steuerkanzlei Heim jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerkanzlei Heim

Ansprechpartner: Gerhard Heim

Steuerberater

Klinkerberg 9

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