12. 07. 2012

Manche berufliche Positionen in Unternehmen machen einen Firmenwagen erforderlich. Das ist auch deshalb für den Arbeitnehmer von Vorteil, als dass er diesen häufig auch privat für sich nutzen kann. Wenn Betriebsfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt. Der sich aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ergebende geldwerte Vorteil kann entweder individuell mithilfe eines Fahrtenbuches oder pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt werden. Worauf bei der Führung eines Fahrtenbuches zu achten ist, damit es vom Finanzamt für gültig erklärt wird, erklärt der Steuerberater Körnig aus Mannheim.

Leserliche, vollständige und korrekte Eintragungen sind Pflicht

Nutzer von Firmenwagen können sich grundsätzlich zwischen zwei Alternativen bei der Besteuerung entscheiden. Entweder für die 1-%-Regelung oder für die kilometergenaue Berechnung der privaten Nutzung, die in einem Fahrtenbuch festgehalten wird. Für welche Variante man sich entscheidet, hängt vor allem von dem privaten Nutzungsanteil ab. Für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuches muss es vor allem lückenlos und zeitnah geführt werden. Dabei muss jede Fahrt, am besten in einem Buch, mit Datum, Grund und zurückgelegter Strecke eingetragen werden. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kann das Finanzamt die pauschale Besteuerung zugrunde legen. Damit das handschriftlich geführte Fahrtenbuch außerdem vom Finanzamt anerkannt wird, müssen die Angaben vor allem lesbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Andernfalls stuft das Finanzamt das Fahrtenbuch in diesem Fall als steuerlich unwirksam ein. Auch im oftmals hektischen Alltag sollte deshalb darauf geachtet werden, dass sämtliche Eintragungen sorgfältig und vor allem lesbar durchgeführt werden. Als Maßstab gilt nicht, dass der Fahrtenbuchführer seine Schrift selbst entziffern kann. Es dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt und muss dessen Anspruch auf Lesbarkeit erfüllen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.

Pressekontakt

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig

O 4 , 5

68161 Mannheim

Tel. 0621 10069

Fax. 0621 13358

E-Mail: koernigjd@t-online.de

Homepage: www.stb-koernig.de

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