22. 06. 2010

Transporte sind notwendig aber nicht risikolos. Schnell können Güter und Waren im Verlauf des Transports durch Ursachen beschädigt werden, die sich der Kontrolle des Empfängers entziehen. Transportschäden sind für sich genommen bereits unangenehm, werden allerdings häufig noch zusätzlich durch Komplikationen in der Schadensabwicklung verschärft.

Das Sachverständigenbüro von Diplom-Ingenieur Hans Cebulski informiert aus diesem Grund über die korrekte Verhaltensweise im Umgang mit Transportschäden.

Die rechtliche Grundlage zur Abwicklung von Transportschäden bilden die §§425ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Von besonderem Interesse ist hierbei die grundsätzliche Haftung des Frachtführers. Die Haftungsverpflichtung tritt ein, sofern der Empfänger eine Reihe wichtiger Verhaltensweisen beachtet.

Allgemein wird unter einem Transportschaden ein Schaden am Transportgut verstanden, der im Lauf des Transportes entstanden ist. Er ist damit deutlich zu unterscheiden von einem Schaden, dessen Entstehung zeitlich vor oder nach dem Transportvorgang liegt.

In der Haftung für Transportschäden ist diese Definition wichtig zur Ableitung des korrekten Verhaltens von geschädigten Empfängern, denn haftbar ist der Frachtführer grundsätzlich nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schaden im Verlauf des Transports entstanden ist.

Transportschäden werden weiterhin in offene und verdeckte Schäden unterteilt.

Ein offener Schaden liegt vor, wenn eine äußerlich sichtbare Schädigung der Transportgüter oder ihrer Verpackung vorliegt. Verdeckte Schäden liegen vor, wenn die Verpackung keine Schäden aufweist, ihr Inhalt sich hingegen als schadhaft herausstellt. Die Unterscheidung beider Schadensarten ist bedeutsam für die Haftung des Frachtführers bzw. seines Arbeitgebers.

Offene Transportschäden sind dem Frachtführer gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Annahme des Transportgutes ist zu verweigern. Die Schädigung muss zudem schriftlich auf Frachtdokumenten festgehalten und vom Spediteur bestätigt werden. Es ist ratsam, die Schädigung fotografisch zu dokumentieren.

Verdeckte Schäden treten meist erst beim Auspacken der Ware zutage. Aus diesem Grund sollten alle erhaltenen Transportgüter auch bei intakter Verpackung in Anwesenheit des Frachtboten oder -führers ausgepackt werden. Werden hierbei Schäden sichtbar, so ist darauf zu achten, diese wie auch bei offenen Transportschäden anzuzeigen, bestätigen zu lassen und zu dokumentieren. In jedem Fall darf ein verdeckt beschädigtes Transportgut nicht weiter ausgepackt werden, wenn der Schaden zutage tritt.

In der Regel kommen Transportschäden während der Handhabung des Gutes (z.B. Verladung, Übergabe etc.) zustande. In dieser Situation sollte ein Schadensprotokoll angefertigt werden, dass die Situation und Umstände der Schädigung beinhaltet. Daraufhin sind alle Beteiligten (Frachtführer, Empfänger, Versender etc.) zu informieren und der Schadensverursacher schriftlich haftbar zu machen.

Besonders wichtig ist es, schnell einen unabhängigen, vereidigten Sachverständigen zu beauftragen, alle Beschädigungen am Transportgut genau festzuhalten und zu dokumentieren. Die Beweissicherung durch einen vereidigten Sachverständigen ist eine wesentliche Grundlage, um Ansprüche vor Gericht oder bei Versicherungen durchsetzen zu können. Die Tätigkeit des vereidigten Sachverständigen ist dabei von der Spedition zu bezahlen.

Damit die Haftung des Transportunternehmers einsetzt, müssen Schäden vom Empfänger innerhalb der gesetzlichen Fristen beanstandet werden. Für offene Transportschäden hat dies unmittelbar beim Wareneingang zu geschehen. Erfolgte die Lieferung per Post, gilt eine Frist von 24 Stunden. Bei Paketdiensten oder Speditionen beträgt die gesetzliche Frist zur Geltendmachung von verdeckten Transportschäden sieben Tage nach Ablieferung.  

Für weitere Fragen rund um den richtigen Umgang mit Sachschäden steht das Sachverständigenbüro von Diplom-Ingenieur Hans Cebulski in Berlin gerne zur Verfügung.

Pressekontakt:

Dipl. Ing. Hans Cebulski

Beratender Wirtschaftsingenieur

öffentl. best. vereidigter Sachverständiger

Winckelmannstraße 75

12487 Berlin

Tel:  0 30 / 6 31 13 25

Fax: 0 30 / 6 31 13 35

E-Mail: cebulski.expert@berlin.de

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